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Rechtsanwalt für Werkvertragsrecht in Iserlohn 

Ihr erfahrener Rechtsbeistand.

Unter dem Begriff „Werkvertrag“ werden alle Verträge zusammengefasst, in denen die Herstellung, Umgestaltung oder Bearbeitung eines Werks vereinbart sind. Im Werkvertrag geht es daher – anders als bei Dienstvertragen, in denen oft nur die Erbringung einer nicht greifbaren Dienstleistung gefordert wird – um ganz haptische, sichtbare Erfolge.

Das Werkvertragsrecht kommt daher vor allem in Bereichen wie Handwerk, Hausbau, bei Sachverständigengutachten oder bei der Herstellung eines Software-Produktes zum Tragen.

Nicht selten kommt es im Werkvertragsrecht zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme, weil er der Meinung ist, dass das Werk erhebliche Mängel aufweist oder ähnliches. Oft zahlt es sich aus, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Sachverhalt objektiv prüfen kann. In Iserlohn steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Gerd G. Schönfelder zur Verfügung.

Mängel am Werk

Die Auftragnehmer verpflichten sich mit dem Werkvertrag dazu, das Werk wie vereinbart zu errichten – dann gilt ein Werk als mangelfrei. Weichen Auftragnehmer hiervon ab, kann durchaus von einem Mangel die Rede sein. Gerade bei erheblichen Mängeln sind Sie als Auftraggeber nicht mehr verpflichtet, das vollbrachte Werk abzunehmen.

Wenn ein Gebäude bei Regen regelmäßig feuchte Wände hat, eine Heizung trotz Reparatur weiterhin Fehler aufweist oder ein Software-Produkt nur in Teilen die gewünschten Funktionen aufweist, liegt ein offenkundiger Mangel vor. Doch nicht immer ist die Sachlage so ersichtlich, wie in diesen beispielhaften Aufzählungen. Inwieweit ein tatsächlicher Mangel vorliegt, muss gegebenenfalls über einen entsprechenden Gutachter geprüft werden.

Für die juristische Bewertung Ihres Falls steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Gerd G. Schönfelder aus Iserlohn ein kompetenter und mit dem Werkvertragsrecht vertrauter Anwalt zur Seite.

Minderung, Nacherfüllung oder Rücktritt

Weist das vertraglich vereinbarte Werk erhebliche Mängel auf, haben Sie als Auftraggeber verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Zunächst einmal können Sie – unter Einräumung einer angemessenen Frist – Nacherfüllung verlangen. Das heißt, der Auftragnehmer bekommt die Chance, das Werk zu überarbeiten beziehungsweise eine Reparatur erneut durchzuführen etc. und muss dabei für alle Kosten selbst aufkommen. Ist auch nach zwei Nachbesserungsversuchen kein mangelfreier Zustand des Werks erreicht, können Sie als Auftraggeber vom Werkvertrag zurücktreten und müssen dann auch keinen Werklohn zahlen. Oder Sie machen von der Möglichkeit der Zahlungsminderung Gebrauch.

Rechtsanwalt in Iserlohn – jetzt Kontakt aufnehmen!

Sie haben ein Werk in Auftrag gegeben, sind mit der geleisteten Arbeit aber nicht zufrieden bzw. dies entspricht nicht dem Inhalt des vereinbarten Werkvertrages? Lassen Sie sich bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche unterstützen. Herr Rechtsanwalt Gerd G. Schönfelder berät Sie rund ums Werkvertragsrecht. Langwierige Auseinandersetzungen lassen sich so oftmals vermeiden.


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